Arbeitszeit-Pflichten im Homeoffice: Lange Pausenzeiten sind auch zu Hause tabu

Statt im Büro unter Dauerbeobachtung der Kollegen und Vorgesetzten zu sitzen, wird gemütlich von zu Hause ausgearbeitet. Eine komfortable Lösung, die zum Ausschlafen und ausgedehnten Pausenzeiten einlädt. Schließlich kann doch niemand kontrollieren, wie lang die Arbeitszeit vor dem PC tatsächlich ist, oder etwa doch? Experten denken, dass Arbeitszeitbetrug im Homeoffice durchaus vorkommt. Doch die Beweisführung ist schwer, denn Arbeitgeber sind an die Datenschutzbedingungen gebunden und dürfen ihre Mitarbeiter nicht ohne Weiteres im Homeoffice ausspähen.

Arbeiten, wann ich will: Auch im Homeoffice müssen Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen

Herrlich! Morgens gemütlich aufstehen und mit einem ausgiebigen Frühstück in den Tag starten. Dann kurz vor dem Mittagessen den PC anschalten und aktuelle E-Mails überprüfen. Nach einer kurzen Arbeitsphase wartet schon das Mittagessen und danach muss erst einmal ein Verdauungsschläfchen her. Bleibt dann noch etwas Zeit, geht es danach noch einmal an den PC.

So oder so ähnlich stellen sich viele Arbeitnehmer ihre Aufgaben und Zeiteinteilung im Homeoffice vor. Arbeiten, wann immer sie möchten und ohne die kritischen Kontrollblicke der Kollegen und Vorgesetzten im Nacken. Doch ganz so einfach ist es nicht, wie Arbeitsrechtsexperten wissen. Auch beim Arbeiten von zu Hause aus gelten Arbeitszeitgesetze, an die sich Mitarbeiter und Arbeitgeber gleichermaßen halten müssen.

Wer beispielsweise beschließt, trotz vereinbarter Arbeitszeit einen Spaziergang durch Regensburg oder eine andere bayerische Stadt zu wagen und nicht erreichbar ist, verstößt gegen seinen Arbeitsvertrag. Auch zu Hause gelten die vereinbarten Zeiten mit einer transparenten Pausenregelung. Maximal ist auch im Homeoffice eine Arbeitszeit von acht Stunden zulässig. Eine Erhöhung auf zehn Stunden ist möglich, jedoch nur in Ausnahmesituationen.

Erreichbarkeit im Homeoffice: Hier gelten individuelle Absprachen

Versuchen Vorgesetzter und Kollegen mehrfach vergeblich, Arbeitnehmer zu Hause während der Arbeitszeit zu erreichen, besteht Klärungsbedarf. Ist die Telefonleitung ausgefallen oder gibt es andere technische Probleme? Hat sich der Mitarbeiter womöglich gar nicht zu Hause aufgehalten und ist einer Arbeitszeitverpflichtung nicht nachgekommen? Wann immer Unternehmen eine Missbrauchsvermutung bei ihren Mitarbeitern haben, muss diese fundiert sein. Besteht ein begründeter Verdacht des Arbeitszeitmissbrauchs, werden häufig Profis auf die Enttarnung (beispielsweise eine Detektei Nürnberg) angesetzt.

 

Homeoffice

Die Suche nach Fehlverhalten im Homeoffice ist nicht ohne begründeten Verdacht durch Arbeitgeber möglich.
(© Davide Angelini – stock.adobe.com)

Sie observieren Arbeitnehmer vor den heimischen vier Wänden und überprüfen, ob diese sich beispielsweise nicht abgesprochen während der Arbeitszeit entfernen. Um ein Fehlverhalten nachzuweisen, müssen jedoch klare Regeln für die Arbeitszeiten und den Durchführungsort gelten. Wurden beispielsweise feste Arbeitszeiten zwischen 08:00 Uhr und 15:00 Uhr mit Ausübungsort „Homeoffice“ in beidseitigem Einvernehmen festgelegt, müssen sich Arbeitnehmer daran halten. Haben sie auch einer Erreichbarkeit innerhalb dieses Zeitraumes zugestimmt, muss die Entgegennahme von Anrufen oder die Beantwortung von E-Mails ebenso gewährleistet sein.

2021 waren bayernweit mehr als 25 Prozent im Homeoffice. Über mögliche Arbeitszeitbetrügereien gibt es jedoch keine Informationen. Experten gehen davon aus, dass sich die meisten Arbeitnehmer an ihre Vorgaben halten, da sich auch bayerische Arbeitgeber äußerst großzügig bei der Homeoffice-Regelung zeigen und immer offener dafür sind.

Der Chef steht plötzlich unangemeldet vor der Wohnungstür: Darf die Kontrolle stattfinden?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihrem Chef das Zugangsrecht zur eigenen Wohnung zu verwehren. Wird jedoch eine Homeoffice-Regelung erstellt, findet sich darin der Passus mit der Zugangsberechtigung vorwiegend bereit für die Unterschrift, um spätere Unwirksamkeit für beide Seiten auszuschließen.

Eine Ankündigungspflicht für den Besuch gibt es gesetzlich nicht. Dennoch informieren viele Vorgesetzte im Besuchsfall ihre Arbeitnehmer, um das Vertrauensverhältnis zu stärken. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer beim Besuch gar nicht die Tür öffnet? Auch hier kann es unterschiedliche Gründe geben und eine Vorverurteilung ist auch aus arbeitsrechtlichen Gründen unangebracht. Vielleicht ist der Arbeitnehmer gerade im Bad oder hat die Türklingel nicht gehört. Anders ist die Sach- und Rechtslage, wenn der Chef vor der Wohnungstür steht, nicht eingelassen wird und seinen Arbeitnehmer nur wenige Minuten später beim Stadtbummel (beispielsweise durch Passau) sieht. In dem Fall liegt eine Arbeitszeitverletzung vor und diese kann mit einer Abmahnung geahndet werden.

Digitale Kontrolle: PC-Überwachung durch Arbeitgeber ist nicht zulässig, außer …

Damit sich Vorgesetzte den Weg in das Homeoffice sparen und dennoch Arbeitsergebnisse und Online-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter kontrollieren können, wären PC-Überwachungsprogramme eine gute Lösung. Aus Effizienzgründen der Arbeitgeber sicherlich, doch die Rechtslage sieht ganz anders aus.

Unternehmen dürfen unter dem Deckmantel der Kontrolle und mit einem Generalverdacht keine Spy-Programme auf den mobilen Endgeräten oder dem PC der Mitarbeiter installieren. Eine Ausnahme gibt es, wenn ein begründeter Anfangsverdacht besteht. Hat sich beispielsweise gezeigt, dass bestimmte Websites durch einen bestimmten PC mehrfach ohne Erlaubnis geöffnet wurden und diese womöglich Schadsoftware in das interne IT-Netzwerk einschleusen konnten, ist eine Überwachung mit Kenntnis der Personalabteilung (und des Betriebsrates, falls vorhanden) zulässig. Grundlage dafür ist § 32 Abs. 1 S. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Auch das E-Mail-Postfach darf nicht ohne Verdacht bzw. Ankündigung überwacht werden. Gibt es beispielsweise Hinweise, dass Arbeitnehmer ihren Unternehmensaccount auch für den untersagten Versand privater Nachrichten nutzen, kann ein Arbeitgeber mit begründetem Verdacht stichprobenartige Kontrollen der Korrespondenzen vornehmen.

Allerdings muss die Kontrolle/Überwachung genau dokumentiert werden. Neben dem Zweck und der Art ist auch der Umfang der Prüfung anzugeben. Diese Informationen dienen dazu, Rechtssicherheit für beide Seiten zu erlangen.

Homeoffice

Wie die Arbeit im Homeoffice erfolgt, muss klar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer definiert werden, um ein Fehlverhalten nachweisen zu können.
(© LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com)

Darf die private Nutzung vom PC im Homeoffice untersagt werden?

Schnell während der Mittagspause mit dem Arbeits-PC aktuelle Nachrichten lesen oder die nächste Urlaubsreise buchen. Das ist theoretisch problemlos möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Viele Unternehmen erlauben die private Nutzung von Smartphone und PC nicht explizit, sondern dulden sie lediglich.

Im Rechtssinne sind Duldung und Erlaubnis nicht identisch, doch die Rechtslage ist noch immer umstritten. Von einer Duldung lässt sich nur sprechen, wenn der Vorgesetzte von der (temporären) privaten Nutzung Kenntnis hat. Ist dies nicht der Fall und wurde die Privatnutzung nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag erlaubt, könnten sich Arbeitnehmer strafbar machen, wenn sie PC und mobile Endgeräte für private Zwecke nutzen. Würde dadurch ein Schaden für das Unternehmen entstehen (beispielsweise durch Viren auf den Websites), könnten Arbeitnehmer dafür haftbar gemacht werden.

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